OGVE 2018/19 Nr. 28 Art. 69 ATSG Überentschädigungsberechnung. Auslegung von Art. 69 ATSG. Das Bundesgericht sieht für die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten eine weite Auslegung vor. Nichts anderes ergibt sich aus der Bot
Sachverhalt
K., *1962, arbeitete als selbstständigerwerbender Monteur und Geschäftsleiter seiner eigenen GmbH und war bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 25. April 2010 bei Montagearbeiten verunfallte. Bei einer Gasexplosion erlitt er Verbrennungen auf rund 60 % seiner Körperoberfläche. Der anschliessende Sturz aus 8 m Höhe zog einen Beckenbruch, Rippen- und Wirbelbrüche sowie innere Verletzungen nach sich. Auch die Nerven an den Beinen und die Augen wurden durch den Unfall geschädigt. Die Suva erbrachte in der Folge Taggeldleistungen bis zum 31. August 2017, seit 1. September 2017 wird K. eine Invalidenrente der Suva bei einem Invaliditätsgrad von 100 % entrichtet. Zudem wurde ihm eine Integritätsentschädigung von 87,5 % zugesprochen. Auch die IV richtet K. seit dem 1. April 2011 eine volle IV-Rente aus. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die Suva fest, dass unter Berücksichtigung der Leistungen von Suva und IV noch ein (rückwirkender) Taggeldanspruch von Fr. 2'569.65 bestehe, da eine Überentschädigung von Fr. 185'357.70 ausgerichtet worden sei. Gegen diese Verfügung erhob K. Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 abwies. Am 29. Juni 2018 erhob K. gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Veraltungsgericht Obwalden mit u.a. folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid vom 11.6.2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der Überentschädigung beim Beschwerdeführer auch den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen und ihm gestützt darauf Fr. 185'357.70 aus seinem SUVA-Taggeldanspruch vom 25.4.2010 bis 31.8.2017 auszubezahlen.
3. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen." Am 26. Juni 2019 fand die öffentliche Parteiverhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien statt. Dabei wurde die Ehefrau von K. als Zeugin befragt. Aus den Erwägungen: 1. Unstrittig und bereits rechtskräftig entschieden ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig ist und Anspruch auf eine entsprechende Rente der Beschwerdegegnerin sowie Taggelder für die Zeit zwischen Unfall und Rentenbeginn hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggelder zu Recht wegen Überentschädigung gekürzt hat. … 3. 3.1 Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). Es sind dabei diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7). 3.2 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E. 2.4.2; 135 V 382 E. 11.4.1). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 135 V 319 E. 2.4; 134 III 273 E. 4, mit Hinweisen). 3.3 Der Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 ATSG ist sehr offen formuliert. Es werden lediglich allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen erwähnt, was sogar den Schluss zuliesse, dass auch ein freiwilliger Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit zu entschädigen wäre. Der Botschaft (BBl 1991 II 185, S. 267) ist zu entnehmen, dass der Vorschlag, eine Gesamtverdienstberechnung unter Einbezug der mit dem Versicherten zusammenlebenden Angehörigen vorzunehmen, abgelehnt wurde. Nur wenn Angehörige beispielsweise wegen der Übernahme der Pflege eines Invaliden eine Einkommenseinbusse erlitten, solle deren Betrag gleich wie allfällige behandlungs- oder betreuungsbedingte Mehrkosten zum entgangenen Verdienst, also zum Grenzbetrag der Überentschädigung zugeschlagen werden. Aus der Formulierung "beispielsweise" lässt sich schliessen, dass die Pflege durch Angehörige nicht der einzige von den Räten angedachte Anwendungsfall sein kann. Da eine Gesamtverdienstberechnung allerdings ausgeschlossen wurde, kann eine ohne Zusammenhang mit dem Unfall erlittene Einkommenseinbusse des Angehörigen nicht berücksichtigt werden, was vorliegend aber auch nicht bestritten wird. Wie eng oder weit Art. 69 Abs. 2 ATSG auszulegen ist, ist demnach auch der Botschaft nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzustimmen, dass der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung ohne weiteres so hätte formulieren können, dass eine Beschränkung auf pflegebedingte Einkommensausfälle aus dem Wortlaut ersichtlich wäre. Dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass eine solche Einschränkung nicht in seinem Sinne war. 3.4 Der Zweck der Norm ist, die versicherte Person nach einem Unfall nicht besser dastehen zu lassen, als wenn sie keinen Unfall gehabt hätte. Dass dieser Zweck zwingend eine Beschränkung der anzurechnenden Einkommenseinbusse von Angehörigen auf pflegebedingte Gründe voraussetzt, ist nicht ersichtlich. 3.5 Auch die Literatur äussert sich zu dieser Frage nicht eindeutig. Kieser/Landolt erwähnen lediglich, dass ein tatsächlicher Einkommensausfall vorliegen und zwischen dem Versicherungsfall und dem Einkommensausfall ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Kieser/Landolt, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N. 711). Riemer-Kafka hingegen hält fest, die Einkommenseinbusse müsse wegen der Pflege Angehöriger in Kauf genommen worden sein (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, N. 5.369). 3.6 Das Bundesgericht hat sich bezüglich des Einkommensausfalls von Angehörigen noch nicht geäussert, sprach sich aber bezüglich der ebenfalls in Art. 69 Abs. 2 ATSG erwähnten durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten für eine weite Auslegung aus und erachtete auch die Anwaltskosten zur Durchsetzung der versicherungsrechtlichen Ansprüche als entsprechende Mehrkosten (BGE 139 V 108). Es argumentierte, eine vom Parlament gewollte enge Auslegung hätte wohl Niederschlag im Wortlaut der Bestimmung gefunden. Zudem lasse der Verzicht auf eine Beschränkung auf beispielsweise 90 % des versicherten Einkommens wie im Komplementärrentensystem der Unfallversicherung auf eine für den Versicherten günstige Lösung schliessen, was auch durch die Anerkennung von Einkommenseinbussen Angehöriger gestützt werde. Weder der Wortlaut, die ratio legis, die Materialien, die Systematik noch der Vergleich mit der Regelung aus einem verwandten Rechtsgebiet führten zu einer engen Auslegung des Begriffs der Mehrkosten, weshalb davon auszugehen ist, dass alle durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen sind. 3.7 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf Ziff. 2.4 der Empfehlung 3/92 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG, welche festhält, es könnten nur Einkommenseinbussen berücksichtigt werden, welche durch die medizinisch notwendige Behandlung und Betreuung aus dem versicherten Ereignis entstanden seien. Wie sie allerdings korrekt festhält, sind diese Empfehlungen lediglich Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte nicht verbindlich sind (BGE 139 V 108, E. 5.3). 3.8 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bezüglich der in Art. 69 Abs. 2 ATSG ebenfalls erwähnten, durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten eine weite Auslegung vorsieht, und der Botschaft zum ATSG, die eine Einkommenseinbusse durch Übernahme der Pflege ausdrücklich als Beispiel aufzählt, lässt sich der Argumentation der Beschwerdegegnerin, nur Einkommenseinbussen aufgrund der Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten seien von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst, nicht folgen. 4. 4.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers kausal durch dessen Unfall verursacht wurde, da ein solcher Kausalzusammenhang unbestritten bestehen muss, damit die Einbusse angerechnet werden kann (vgl. dazu E. 3.5; BGE 142 III 433 E. 4.5, mit Hinweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war beim Unfall nicht anwesend, eine unmittelbare Schädigung durch den Unfall selbst oder den Anblick des Unfalls ist dementsprechend ohne Weiteres zu verneinen. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich des Kausalzusammenhangs auf die Rechtsprechung des Schockschadens. Dieser wurde im sogenannten "Hunterurteil" (BGE 112 II 118) definiert. In diesem Entscheid beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Vaters, der wegen der Nachricht über den Unfalltod zweier Söhne und die Verletzung seiner Ehefrau und eines weiteren Sohnes infolge des Absturzes eines Militärflugzeugs vom Typ "Hunter" in den Obstgarten, in dem diese arbeiteten, einen Nervenschock erlitten hatte und darob 50 % invalid geworden war. Es kam zum Schluss, dass der Vater durch das Unfallereignis bzw. die Nachricht über dieses in seiner körperlichen Integrität, mithin widerrechtlich, verletzt worden und damit ein direkt aus dem Unfallereignis Geschädigter sei, auch wenn der Schockschaden nicht die unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses sei. Demzufolge sprach es ihm über die Genugtuung für den Verlust der zwei Söhne hinaus Schadenersatz für seinen Erwerbsausfall und eine Genugtuung für seine eigene psychische Beeinträchtigung zu. Das Bundesgericht hatte in BGE 138 III 276 erneut einen Schockschaden zu beurteilen. In diesem Urteil hielt es fest, dass der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. indirekten Schaden – erleidet, grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher habe (BGE 138 III 276 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 III 403 E. 4b/aa). Nur derjenige habe einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, der durch eine unerlaubte Handlung direkt betroffen sei und dem dadurch ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden sei. 4.2 Wie eng der Kausalzusammenhang sein muss, lässt sich weder Lehre noch Rechtsprechung entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff weiter gefasst ist als der sozialversicherungsrechtliche und die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche an die Adäquanz strenger gefasst sind (BGE 139 V 108 E. 5.6). Ein Schaden, der haftpflichtrechtlich nicht ersetzt wird, ist daher mit Sicherheit auch sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdebegründung auf den zivilrechtlichen Begriff des Schockschadens und argumentiert, seine Frau hätte einen solchen erlitten, weshalb ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht worden sei. Als "Maximalrahmen" ist daher zunächst zu prüfen, ob der entstandene Schaden haftpflichtrechtlich als Schockschaden zu ersetzen wäre. 4.3 Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d, mit Hinweisen). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, das schädigende Verhalten mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist vorliegend zu bejahen. Die Einkommenseinbusse der Ehefrau basiert auf deren Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde unter anderem durch eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht, wie der entsprechenden Rentenverfügung zu entnehmen ist (Bf-Bel. 3, S. 95). Neben dem Unfall des Beschwerdeführers ist den IV-Akten der Ehefrau kein weiteres ausreichend starkes Trauma zu entnehmen, da ihre eigene (lebensgefährliche) Brustkrebserkrankung erst nach der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eintrat. Ohne den Unfall des Beschwerdeführers hätte sie daher wohl weder eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, noch wäre sie durch die Familienbetreuung und die alleinige Verantwortung für den eigenen Betrieb dermassen überlastet worden, dass es zu einem Zusammenbruch geführt hat. Da die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau nicht bezweifelt und der natürliche Kausalzusammenhang bejaht wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum im ersten Parteivortrag gestellten Eventualantrag, der natürliche Kausalzusammenhang und die diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers seien näher abzuklären. 4.4 Neben der natürlichen Kausalität muss allerdings auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Haftung bejaht werden kann. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433, E. 4.5). Ein Schockschaden wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 276, E. 4) nur anerkannt, wenn eine enge Beziehung zwischen direktem Unfallopfer und Schockgeschädigten besteht, das direkte Unfallopfer schwer betroffen ist und ein nahes, schockauslösendes Miterleben vorliegt. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine engere Beziehung als zu seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder sei nicht denkbar. Durch den überaus schweren Unfall sei er zweifellos schwer betroffen, es grenze an ein Wunder, dass er überlebt habe. Seine Ehefrau habe seinen Überlebenskampf tagtäglich mitansehen und die düsteren Prognosen der behandelnden Ärzte anhören müssen. Gleichzeitig habe sie um das Weiterbestehen des gemeinsamen Unternehmens kämpfen und die Kinder und den Haushalt alleine betreuen müssen. Es steht ausser Frage, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine enge Beziehung besteht und ersterer durch den Unfall schwer betroffen ist, ist er doch seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und schwebte lange Zeit in Lebensgefahr. Die Ehefrau war beim Unfall nicht anwesend, sondern wurde erst durch die Polizei informiert. Am Abend des Unfalltages konnte sie ihren Ehemann in der Klinik besuchen, wo ihr die sehr geringen Überlebenschancen mitgeteilt wurden. Danach hat sie den Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung zunächst täglich, später mehrmals pro Woche in der Klinik besucht (vgl. Zeugenaussage, Bel. 14, Fragen 8 und 19). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer im Parteivortrag zur öffentlichen Verhandlung allerdings geltend macht, eine schwerere Unfallbetroffenheit der Ehefrau als die vorliegende sei kaum vorstellbar, da bei einem Unfalltod die Angehörigen irgendwann abschliessen können, die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers jedoch andauere (Parteivortrag, Bel. 15, S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass sich der hier zu prüfende Versicherungsfall gar nicht ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer den Unfall nicht überlebt hätte. Eine Überentschädigung kann nur bei einem Zusammentreffen von Taggeldern und Rente in Frage kommen. Im Todesfall hätte der Beschwerdeführer keine Taggelder und auch keine eigene Rente erhalten. Es hätte lediglich eine Rente für seine Angehörigen ausgerichtet werden können (Art. 28 ff. UVG). Auch der im Schlussvortrag der Parteiverhandlung erwähnte Tod des beim Unfall ebenfalls verletzten Angestellten (Verhandlungsprotokoll, Bel. 13, S. 103) kann aus rechtlicher Sicht nicht zum Beleg der Eindrücklichkeit des Unfalls beigezogen werden, da dieser aktengemäss nicht an den Unfallfolgen, sondern an Krebs verstorben ist (Bf-Bel. 3, S. 145). 4.7 Bis zum heutigen Zeitpunkt hat das Bundesgericht – wie vorne in E. 4.1 aufgezeigt – einen Schockschaden lediglich in zwei Fällen bejaht (BGE 112 II 118; 138 III 276); in beiden erlitten die Angehörigen direkt nach der Nachricht über den Unfall einen Nervenschock. In BGE 142 III 433 E. 4.6 hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Schockschaden nur die Rede sein könne, wenn der schädigende Schock unmittelbar aufgrund der Nachricht über den Unfall erlitten werde, was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers trat nicht unmittelbar nach dem Unfall ein, sondern erst rund ein halbes Jahr später (vgl. Bf-Bel. 3, S. 95; Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 14, erste gesundheitliche Einschränkungen ab ca. September 2010; Frage 10, wo die Arbeitsunfähigkeit sogar erst ab ca. Sommer 2011 erwähnt wird). Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, trat die Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund der Unfallnachricht, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens der Unfallfolgen sowie der Mehrfachbelastung durch das eigene Unternehmen, die Familien- und Haushaltsbetreuung ein. Dies wird ebenfalls durch die Zeugenaussage der Ehefrau bestätigt, in der sie schildert, wie ihr beim Vorbeifahren an einem Unfall die Zeit nach dem Unfall "wieder hochgekommen sei" und wie sie an die Angehörigen habe denken müssen (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 16). Erste Symptome zeigten sich gemäss Angaben der Ehefrau nicht direkt nach dem Unfall, sondern mehrere Wochen später, da sie bis dahin "einfach nur funktioniert" habe (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 13). Schwerwiegende Einschränkungen werden erst ab der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Klinik geschildert (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 11). Auch Schlafprobleme und das Gefühl, versagt zu haben, bestanden aussagegemäss erst ab Oktober 2010 (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 12). Es dauerte danach bis ins Jahr 2012, bis eine stationäre Behandlung nötig wurde (Zeugenaussage, Bel. 15, Frage 7). Das Unfallereignis selbst trug demnach wenig zur Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei, es waren die Unfallfolgen, das Miterleben des Überlebenskampfes ihres Ehemannes und die damit verbundene Existenzbedrohung der Familie, die sie psychisch belastet haben (vgl. Parteivortrag, Bel. 15, S. 10). Es liegt entsprechend kein plötzlicher Schock vor, sondern eine langfristige Entwicklung der psychischen Erkrankung. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, es ginge unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit zu weit, die Haftung der Person, die für die Pflegebedürftigkeit eines Direktgeschädigten verantwortlich ist, auf sämtliche Schäden wegen psychischer oder körperlicher Beeinträchtigung der pflegenden Angehörigen auszuweiten (BGE 142 III 43, E. 4.8). 4.8 Dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau nicht ausschliesslich auf Überlastung zurückzuführen ist, sondern auch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Bf-Bel. 3, S. 102), ändert daran nichts. Diese posttraumatische Belastungsstörung entwickelte sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers, wie dargelegt, nicht aufgrund der Nachricht über den Unfall, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens seines Überlebenskampfes (vgl. auch erster Parteivortrag, Bel. 15, S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht zur Annahme eines Schockschadens nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall verursacht wurde, da die vom Bundesgericht geforderte Unmittelbarkeit vorliegend fehlt. Somit kann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in casu nicht von einem Schockschaden im zivilrechtlichen Sinne ausgegangen werden. 4.9 Da ein zivilrechtlicher Schockschaden vorliegend auszuschliessen ist und der sozialversicherungsrechtliche Schadensbegriff (noch) enger gefasst wird als der zivilrechtliche, ist vorliegend eine durch Art. 69 Abs. 2 ATSG gedeckte Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie weit Art. 69 Abs. 2 ATSG tatsächlich auszulegen ist, d.h. ob ein zivilrechtlich anerkannter Schockschaden von Angehörigen grundsätzlich in die Berechnung der Überentschädigung miteinzuberechnen wäre, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 4.10 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe durch die täglichen Besuche in der Klinik viel zu seiner Heilung beigetragen und damit Pflegeleistungen erbracht, vermag seine Argumentation aus der hier allein massgeblichen rechtlichen Sicht nicht zu überzeugen. Im Sozialversicherungsrecht werden unter (Kranken-) Pflegeleistungen ausschliesslich medizinische Behandlungen eines Gesundheitsschadens verstanden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 14 N. 20). Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, hätte dies letztlich zur Folge, dass die Sozialversicherungen auch Krankenbesuche als Heilbehandlung entschädigen müssten. 5. Zusammenfassend ist zutreffend, dass dieser Fall an physischer und psychischer Belastung für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kaum zu überbieten ist. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin Art. 69 Abs. 2 ATSG zu eng ausgelegt und hätte die Kausalität zwischen dem Unfall und der Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers prüfen müssen. Dessen ungeachtet ist ein Schockschaden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten jedoch vorliegend zu verneinen, weshalb auch – und hier rechtlich massgeblich – sozialversicherungsrechtlich kein anrechenbarer Schaden vorliegt. Dura lex, sed lex. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis die Einkommenseinbusse der Ehefrau bei der Berechnung der Überentschädigung zurecht nicht berücksichtigt. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, erhebt der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der Überentschädigung an sich keine Einwände, weshalb diese nicht erneut zu prüfen ist, zumal sie auch im angefochtenen Entscheid nicht überprüft wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. … de| fr | it Schlagworte unfall beschwerdeführer bundesgericht frage auslegung versicherungsfall versicherter suva schaden berechnung zivilrecht entscheid parteivortrag iv lediger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 ATSG: Art.69 UVG: Art.28 Bundesblatt 1991/II/185 Weitere Urteile BGer 8C_512/2012 OGVE 2018/19 Nr. 28 Leitentscheide BGE 128-III-180 129-V-177 133-III-462 136-V-84 142-III-40 S.43 112-II-118 139-V-108 135-V-382 127-III-403 135-IV-113 132-III-715 134-III-273 135-V-319 138-III-276
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der Überentschädigung beim Beschwerdeführer auch den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen und ihm gestützt darauf Fr. 185'357.70 aus seinem SUVA-Taggeldanspruch vom 25.4.2010 bis 31.8.2017 auszubezahlen.
E. 3 Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen." Am 26. Juni 2019 fand die öffentliche Parteiverhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien statt. Dabei wurde die Ehefrau von K. als Zeugin befragt. Aus den Erwägungen: 1. Unstrittig und bereits rechtskräftig entschieden ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig ist und Anspruch auf eine entsprechende Rente der Beschwerdegegnerin sowie Taggelder für die Zeit zwischen Unfall und Rentenbeginn hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggelder zu Recht wegen Überentschädigung gekürzt hat. …
E. 3.1 Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). Es sind dabei diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7).
E. 3.2 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E. 2.4.2; 135 V 382 E. 11.4.1). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 135 V 319 E. 2.4; 134 III 273 E. 4, mit Hinweisen).
E. 3.3 Der Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 ATSG ist sehr offen formuliert. Es werden lediglich allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen erwähnt, was sogar den Schluss zuliesse, dass auch ein freiwilliger Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit zu entschädigen wäre. Der Botschaft (BBl 1991 II 185, S. 267) ist zu entnehmen, dass der Vorschlag, eine Gesamtverdienstberechnung unter Einbezug der mit dem Versicherten zusammenlebenden Angehörigen vorzunehmen, abgelehnt wurde. Nur wenn Angehörige beispielsweise wegen der Übernahme der Pflege eines Invaliden eine Einkommenseinbusse erlitten, solle deren Betrag gleich wie allfällige behandlungs- oder betreuungsbedingte Mehrkosten zum entgangenen Verdienst, also zum Grenzbetrag der Überentschädigung zugeschlagen werden. Aus der Formulierung "beispielsweise" lässt sich schliessen, dass die Pflege durch Angehörige nicht der einzige von den Räten angedachte Anwendungsfall sein kann. Da eine Gesamtverdienstberechnung allerdings ausgeschlossen wurde, kann eine ohne Zusammenhang mit dem Unfall erlittene Einkommenseinbusse des Angehörigen nicht berücksichtigt werden, was vorliegend aber auch nicht bestritten wird. Wie eng oder weit Art. 69 Abs. 2 ATSG auszulegen ist, ist demnach auch der Botschaft nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzustimmen, dass der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung ohne weiteres so hätte formulieren können, dass eine Beschränkung auf pflegebedingte Einkommensausfälle aus dem Wortlaut ersichtlich wäre. Dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass eine solche Einschränkung nicht in seinem Sinne war.
E. 3.4 Der Zweck der Norm ist, die versicherte Person nach einem Unfall nicht besser dastehen zu lassen, als wenn sie keinen Unfall gehabt hätte. Dass dieser Zweck zwingend eine Beschränkung der anzurechnenden Einkommenseinbusse von Angehörigen auf pflegebedingte Gründe voraussetzt, ist nicht ersichtlich.
E. 3.5 Auch die Literatur äussert sich zu dieser Frage nicht eindeutig. Kieser/Landolt erwähnen lediglich, dass ein tatsächlicher Einkommensausfall vorliegen und zwischen dem Versicherungsfall und dem Einkommensausfall ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Kieser/Landolt, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N. 711). Riemer-Kafka hingegen hält fest, die Einkommenseinbusse müsse wegen der Pflege Angehöriger in Kauf genommen worden sein (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, N. 5.369).
E. 3.6 Das Bundesgericht hat sich bezüglich des Einkommensausfalls von Angehörigen noch nicht geäussert, sprach sich aber bezüglich der ebenfalls in Art. 69 Abs. 2 ATSG erwähnten durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten für eine weite Auslegung aus und erachtete auch die Anwaltskosten zur Durchsetzung der versicherungsrechtlichen Ansprüche als entsprechende Mehrkosten (BGE 139 V 108). Es argumentierte, eine vom Parlament gewollte enge Auslegung hätte wohl Niederschlag im Wortlaut der Bestimmung gefunden. Zudem lasse der Verzicht auf eine Beschränkung auf beispielsweise 90 % des versicherten Einkommens wie im Komplementärrentensystem der Unfallversicherung auf eine für den Versicherten günstige Lösung schliessen, was auch durch die Anerkennung von Einkommenseinbussen Angehöriger gestützt werde. Weder der Wortlaut, die ratio legis, die Materialien, die Systematik noch der Vergleich mit der Regelung aus einem verwandten Rechtsgebiet führten zu einer engen Auslegung des Begriffs der Mehrkosten, weshalb davon auszugehen ist, dass alle durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen sind.
E. 3.7 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf Ziff. 2.4 der Empfehlung 3/92 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG, welche festhält, es könnten nur Einkommenseinbussen berücksichtigt werden, welche durch die medizinisch notwendige Behandlung und Betreuung aus dem versicherten Ereignis entstanden seien. Wie sie allerdings korrekt festhält, sind diese Empfehlungen lediglich Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte nicht verbindlich sind (BGE 139 V 108, E. 5.3).
E. 3.8 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bezüglich der in Art. 69 Abs. 2 ATSG ebenfalls erwähnten, durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten eine weite Auslegung vorsieht, und der Botschaft zum ATSG, die eine Einkommenseinbusse durch Übernahme der Pflege ausdrücklich als Beispiel aufzählt, lässt sich der Argumentation der Beschwerdegegnerin, nur Einkommenseinbussen aufgrund der Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten seien von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst, nicht folgen.
E. 4.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers kausal durch dessen Unfall verursacht wurde, da ein solcher Kausalzusammenhang unbestritten bestehen muss, damit die Einbusse angerechnet werden kann (vgl. dazu E. 3.5; BGE 142 III 433 E. 4.5, mit Hinweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war beim Unfall nicht anwesend, eine unmittelbare Schädigung durch den Unfall selbst oder den Anblick des Unfalls ist dementsprechend ohne Weiteres zu verneinen. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich des Kausalzusammenhangs auf die Rechtsprechung des Schockschadens. Dieser wurde im sogenannten "Hunterurteil" (BGE 112 II 118) definiert. In diesem Entscheid beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Vaters, der wegen der Nachricht über den Unfalltod zweier Söhne und die Verletzung seiner Ehefrau und eines weiteren Sohnes infolge des Absturzes eines Militärflugzeugs vom Typ "Hunter" in den Obstgarten, in dem diese arbeiteten, einen Nervenschock erlitten hatte und darob 50 % invalid geworden war. Es kam zum Schluss, dass der Vater durch das Unfallereignis bzw. die Nachricht über dieses in seiner körperlichen Integrität, mithin widerrechtlich, verletzt worden und damit ein direkt aus dem Unfallereignis Geschädigter sei, auch wenn der Schockschaden nicht die unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses sei. Demzufolge sprach es ihm über die Genugtuung für den Verlust der zwei Söhne hinaus Schadenersatz für seinen Erwerbsausfall und eine Genugtuung für seine eigene psychische Beeinträchtigung zu. Das Bundesgericht hatte in BGE 138 III 276 erneut einen Schockschaden zu beurteilen. In diesem Urteil hielt es fest, dass der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. indirekten Schaden – erleidet, grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher habe (BGE 138 III 276 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 III 403 E. 4b/aa). Nur derjenige habe einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, der durch eine unerlaubte Handlung direkt betroffen sei und dem dadurch ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden sei.
E. 4.2 Wie eng der Kausalzusammenhang sein muss, lässt sich weder Lehre noch Rechtsprechung entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff weiter gefasst ist als der sozialversicherungsrechtliche und die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche an die Adäquanz strenger gefasst sind (BGE 139 V 108 E. 5.6). Ein Schaden, der haftpflichtrechtlich nicht ersetzt wird, ist daher mit Sicherheit auch sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdebegründung auf den zivilrechtlichen Begriff des Schockschadens und argumentiert, seine Frau hätte einen solchen erlitten, weshalb ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht worden sei. Als "Maximalrahmen" ist daher zunächst zu prüfen, ob der entstandene Schaden haftpflichtrechtlich als Schockschaden zu ersetzen wäre.
E. 4.3 Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d, mit Hinweisen). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, das schädigende Verhalten mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist vorliegend zu bejahen. Die Einkommenseinbusse der Ehefrau basiert auf deren Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde unter anderem durch eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht, wie der entsprechenden Rentenverfügung zu entnehmen ist (Bf-Bel. 3, S. 95). Neben dem Unfall des Beschwerdeführers ist den IV-Akten der Ehefrau kein weiteres ausreichend starkes Trauma zu entnehmen, da ihre eigene (lebensgefährliche) Brustkrebserkrankung erst nach der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eintrat. Ohne den Unfall des Beschwerdeführers hätte sie daher wohl weder eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, noch wäre sie durch die Familienbetreuung und die alleinige Verantwortung für den eigenen Betrieb dermassen überlastet worden, dass es zu einem Zusammenbruch geführt hat. Da die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau nicht bezweifelt und der natürliche Kausalzusammenhang bejaht wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum im ersten Parteivortrag gestellten Eventualantrag, der natürliche Kausalzusammenhang und die diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers seien näher abzuklären.
E. 4.4 Neben der natürlichen Kausalität muss allerdings auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Haftung bejaht werden kann. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433, E. 4.5). Ein Schockschaden wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 276, E. 4) nur anerkannt, wenn eine enge Beziehung zwischen direktem Unfallopfer und Schockgeschädigten besteht, das direkte Unfallopfer schwer betroffen ist und ein nahes, schockauslösendes Miterleben vorliegt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine engere Beziehung als zu seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder sei nicht denkbar. Durch den überaus schweren Unfall sei er zweifellos schwer betroffen, es grenze an ein Wunder, dass er überlebt habe. Seine Ehefrau habe seinen Überlebenskampf tagtäglich mitansehen und die düsteren Prognosen der behandelnden Ärzte anhören müssen. Gleichzeitig habe sie um das Weiterbestehen des gemeinsamen Unternehmens kämpfen und die Kinder und den Haushalt alleine betreuen müssen. Es steht ausser Frage, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine enge Beziehung besteht und ersterer durch den Unfall schwer betroffen ist, ist er doch seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und schwebte lange Zeit in Lebensgefahr. Die Ehefrau war beim Unfall nicht anwesend, sondern wurde erst durch die Polizei informiert. Am Abend des Unfalltages konnte sie ihren Ehemann in der Klinik besuchen, wo ihr die sehr geringen Überlebenschancen mitgeteilt wurden. Danach hat sie den Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung zunächst täglich, später mehrmals pro Woche in der Klinik besucht (vgl. Zeugenaussage, Bel. 14, Fragen 8 und 19).
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer im Parteivortrag zur öffentlichen Verhandlung allerdings geltend macht, eine schwerere Unfallbetroffenheit der Ehefrau als die vorliegende sei kaum vorstellbar, da bei einem Unfalltod die Angehörigen irgendwann abschliessen können, die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers jedoch andauere (Parteivortrag, Bel. 15, S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass sich der hier zu prüfende Versicherungsfall gar nicht ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer den Unfall nicht überlebt hätte. Eine Überentschädigung kann nur bei einem Zusammentreffen von Taggeldern und Rente in Frage kommen. Im Todesfall hätte der Beschwerdeführer keine Taggelder und auch keine eigene Rente erhalten. Es hätte lediglich eine Rente für seine Angehörigen ausgerichtet werden können (Art. 28 ff. UVG). Auch der im Schlussvortrag der Parteiverhandlung erwähnte Tod des beim Unfall ebenfalls verletzten Angestellten (Verhandlungsprotokoll, Bel. 13, S. 103) kann aus rechtlicher Sicht nicht zum Beleg der Eindrücklichkeit des Unfalls beigezogen werden, da dieser aktengemäss nicht an den Unfallfolgen, sondern an Krebs verstorben ist (Bf-Bel. 3, S. 145).
E. 4.7 Bis zum heutigen Zeitpunkt hat das Bundesgericht – wie vorne in E. 4.1 aufgezeigt – einen Schockschaden lediglich in zwei Fällen bejaht (BGE 112 II 118; 138 III 276); in beiden erlitten die Angehörigen direkt nach der Nachricht über den Unfall einen Nervenschock. In BGE 142 III 433 E. 4.6 hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Schockschaden nur die Rede sein könne, wenn der schädigende Schock unmittelbar aufgrund der Nachricht über den Unfall erlitten werde, was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers trat nicht unmittelbar nach dem Unfall ein, sondern erst rund ein halbes Jahr später (vgl. Bf-Bel. 3, S. 95; Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 14, erste gesundheitliche Einschränkungen ab ca. September 2010; Frage 10, wo die Arbeitsunfähigkeit sogar erst ab ca. Sommer 2011 erwähnt wird). Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, trat die Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund der Unfallnachricht, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens der Unfallfolgen sowie der Mehrfachbelastung durch das eigene Unternehmen, die Familien- und Haushaltsbetreuung ein. Dies wird ebenfalls durch die Zeugenaussage der Ehefrau bestätigt, in der sie schildert, wie ihr beim Vorbeifahren an einem Unfall die Zeit nach dem Unfall "wieder hochgekommen sei" und wie sie an die Angehörigen habe denken müssen (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 16). Erste Symptome zeigten sich gemäss Angaben der Ehefrau nicht direkt nach dem Unfall, sondern mehrere Wochen später, da sie bis dahin "einfach nur funktioniert" habe (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 13). Schwerwiegende Einschränkungen werden erst ab der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Klinik geschildert (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 11). Auch Schlafprobleme und das Gefühl, versagt zu haben, bestanden aussagegemäss erst ab Oktober 2010 (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 12). Es dauerte danach bis ins Jahr 2012, bis eine stationäre Behandlung nötig wurde (Zeugenaussage, Bel. 15, Frage 7). Das Unfallereignis selbst trug demnach wenig zur Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei, es waren die Unfallfolgen, das Miterleben des Überlebenskampfes ihres Ehemannes und die damit verbundene Existenzbedrohung der Familie, die sie psychisch belastet haben (vgl. Parteivortrag, Bel. 15, S. 10). Es liegt entsprechend kein plötzlicher Schock vor, sondern eine langfristige Entwicklung der psychischen Erkrankung. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, es ginge unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit zu weit, die Haftung der Person, die für die Pflegebedürftigkeit eines Direktgeschädigten verantwortlich ist, auf sämtliche Schäden wegen psychischer oder körperlicher Beeinträchtigung der pflegenden Angehörigen auszuweiten (BGE 142 III 43, E. 4.8).
E. 4.8 Dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau nicht ausschliesslich auf Überlastung zurückzuführen ist, sondern auch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Bf-Bel. 3, S. 102), ändert daran nichts. Diese posttraumatische Belastungsstörung entwickelte sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers, wie dargelegt, nicht aufgrund der Nachricht über den Unfall, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens seines Überlebenskampfes (vgl. auch erster Parteivortrag, Bel. 15, S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht zur Annahme eines Schockschadens nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall verursacht wurde, da die vom Bundesgericht geforderte Unmittelbarkeit vorliegend fehlt. Somit kann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in casu nicht von einem Schockschaden im zivilrechtlichen Sinne ausgegangen werden.
E. 4.9 Da ein zivilrechtlicher Schockschaden vorliegend auszuschliessen ist und der sozialversicherungsrechtliche Schadensbegriff (noch) enger gefasst wird als der zivilrechtliche, ist vorliegend eine durch Art. 69 Abs. 2 ATSG gedeckte Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie weit Art. 69 Abs. 2 ATSG tatsächlich auszulegen ist, d.h. ob ein zivilrechtlich anerkannter Schockschaden von Angehörigen grundsätzlich in die Berechnung der Überentschädigung miteinzuberechnen wäre, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
E. 4.10 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe durch die täglichen Besuche in der Klinik viel zu seiner Heilung beigetragen und damit Pflegeleistungen erbracht, vermag seine Argumentation aus der hier allein massgeblichen rechtlichen Sicht nicht zu überzeugen. Im Sozialversicherungsrecht werden unter (Kranken-) Pflegeleistungen ausschliesslich medizinische Behandlungen eines Gesundheitsschadens verstanden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 14 N. 20). Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, hätte dies letztlich zur Folge, dass die Sozialversicherungen auch Krankenbesuche als Heilbehandlung entschädigen müssten.
E. 5 Zusammenfassend ist zutreffend, dass dieser Fall an physischer und psychischer Belastung für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kaum zu überbieten ist. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin Art. 69 Abs. 2 ATSG zu eng ausgelegt und hätte die Kausalität zwischen dem Unfall und der Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers prüfen müssen. Dessen ungeachtet ist ein Schockschaden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten jedoch vorliegend zu verneinen, weshalb auch – und hier rechtlich massgeblich – sozialversicherungsrechtlich kein anrechenbarer Schaden vorliegt. Dura lex, sed lex. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis die Einkommenseinbusse der Ehefrau bei der Berechnung der Überentschädigung zurecht nicht berücksichtigt. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, erhebt der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der Überentschädigung an sich keine Einwände, weshalb diese nicht erneut zu prüfen ist, zumal sie auch im angefochtenen Entscheid nicht überprüft wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. … de| fr | it Schlagworte unfall beschwerdeführer bundesgericht frage auslegung versicherungsfall versicherter suva schaden berechnung zivilrecht entscheid parteivortrag iv lediger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 ATSG: Art.69 UVG: Art.28 Bundesblatt 1991/II/185 Weitere Urteile BGer 8C_512/2012 OGVE 2018/19 Nr. 28 Leitentscheide BGE 128-III-180 129-V-177 133-III-462 136-V-84 142-III-40 S.43 112-II-118 139-V-108 135-V-382 127-III-403 135-IV-113 132-III-715 134-III-273 135-V-319 138-III-276
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 28 Art. 69 ATSG Überentschädigungsberechnung. Auslegung von Art. 69 ATSG. Das Bundesgericht sieht für die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten eine weite Auslegung vor. Nichts anderes ergibt sich aus der Botschaft zum ATSG. Daher Ablehnung der Argumentation der Unfallversicherin, nur Einkommenseinbussen aufgrund der Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten seien von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst (E. 3.8). Kausalität der Einkommenseinbusse der Ehefrau durch den Unfall des Ehemannes verneint. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden (indirekten Schaden) erleidet, hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Die beim Unfall abwesende Ehefrau kann sich nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung des Schockschadens berufen. Die posttraumatische Belastungsstörung entwickelte sich nicht aufgrund der Nachricht über den Unfall, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens des Überlebenskampfes des verunfallten Ehemannes. Zur Annahme eines Schockschadens reicht es nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall verursacht wurde, da die vom Bundesgericht geforderte Unmittelbarkeit vorliegend fehlt (E. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni/15. Juli 2019 (VB 18/012); bestätigt in BGE 146 V 74. Sachverhalt: K., *1962, arbeitete als selbstständigerwerbender Monteur und Geschäftsleiter seiner eigenen GmbH und war bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 25. April 2010 bei Montagearbeiten verunfallte. Bei einer Gasexplosion erlitt er Verbrennungen auf rund 60 % seiner Körperoberfläche. Der anschliessende Sturz aus 8 m Höhe zog einen Beckenbruch, Rippen- und Wirbelbrüche sowie innere Verletzungen nach sich. Auch die Nerven an den Beinen und die Augen wurden durch den Unfall geschädigt. Die Suva erbrachte in der Folge Taggeldleistungen bis zum 31. August 2017, seit 1. September 2017 wird K. eine Invalidenrente der Suva bei einem Invaliditätsgrad von 100 % entrichtet. Zudem wurde ihm eine Integritätsentschädigung von 87,5 % zugesprochen. Auch die IV richtet K. seit dem 1. April 2011 eine volle IV-Rente aus. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die Suva fest, dass unter Berücksichtigung der Leistungen von Suva und IV noch ein (rückwirkender) Taggeldanspruch von Fr. 2'569.65 bestehe, da eine Überentschädigung von Fr. 185'357.70 ausgerichtet worden sei. Gegen diese Verfügung erhob K. Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 abwies. Am 29. Juni 2018 erhob K. gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Veraltungsgericht Obwalden mit u.a. folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid vom 11.6.2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der Überentschädigung beim Beschwerdeführer auch den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu berücksichtigen und ihm gestützt darauf Fr. 185'357.70 aus seinem SUVA-Taggeldanspruch vom 25.4.2010 bis 31.8.2017 auszubezahlen.
3. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen." Am 26. Juni 2019 fand die öffentliche Parteiverhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien statt. Dabei wurde die Ehefrau von K. als Zeugin befragt. Aus den Erwägungen: 1. Unstrittig und bereits rechtskräftig entschieden ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig ist und Anspruch auf eine entsprechende Rente der Beschwerdegegnerin sowie Taggelder für die Zeit zwischen Unfall und Rentenbeginn hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggelder zu Recht wegen Überentschädigung gekürzt hat. … 3. 3.1 Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). Es sind dabei diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7). 3.2 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E. 2.4.2; 135 V 382 E. 11.4.1). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 135 V 319 E. 2.4; 134 III 273 E. 4, mit Hinweisen). 3.3 Der Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 ATSG ist sehr offen formuliert. Es werden lediglich allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen erwähnt, was sogar den Schluss zuliesse, dass auch ein freiwilliger Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit zu entschädigen wäre. Der Botschaft (BBl 1991 II 185, S. 267) ist zu entnehmen, dass der Vorschlag, eine Gesamtverdienstberechnung unter Einbezug der mit dem Versicherten zusammenlebenden Angehörigen vorzunehmen, abgelehnt wurde. Nur wenn Angehörige beispielsweise wegen der Übernahme der Pflege eines Invaliden eine Einkommenseinbusse erlitten, solle deren Betrag gleich wie allfällige behandlungs- oder betreuungsbedingte Mehrkosten zum entgangenen Verdienst, also zum Grenzbetrag der Überentschädigung zugeschlagen werden. Aus der Formulierung "beispielsweise" lässt sich schliessen, dass die Pflege durch Angehörige nicht der einzige von den Räten angedachte Anwendungsfall sein kann. Da eine Gesamtverdienstberechnung allerdings ausgeschlossen wurde, kann eine ohne Zusammenhang mit dem Unfall erlittene Einkommenseinbusse des Angehörigen nicht berücksichtigt werden, was vorliegend aber auch nicht bestritten wird. Wie eng oder weit Art. 69 Abs. 2 ATSG auszulegen ist, ist demnach auch der Botschaft nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzustimmen, dass der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung ohne weiteres so hätte formulieren können, dass eine Beschränkung auf pflegebedingte Einkommensausfälle aus dem Wortlaut ersichtlich wäre. Dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass eine solche Einschränkung nicht in seinem Sinne war. 3.4 Der Zweck der Norm ist, die versicherte Person nach einem Unfall nicht besser dastehen zu lassen, als wenn sie keinen Unfall gehabt hätte. Dass dieser Zweck zwingend eine Beschränkung der anzurechnenden Einkommenseinbusse von Angehörigen auf pflegebedingte Gründe voraussetzt, ist nicht ersichtlich. 3.5 Auch die Literatur äussert sich zu dieser Frage nicht eindeutig. Kieser/Landolt erwähnen lediglich, dass ein tatsächlicher Einkommensausfall vorliegen und zwischen dem Versicherungsfall und dem Einkommensausfall ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Kieser/Landolt, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N. 711). Riemer-Kafka hingegen hält fest, die Einkommenseinbusse müsse wegen der Pflege Angehöriger in Kauf genommen worden sein (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, N. 5.369). 3.6 Das Bundesgericht hat sich bezüglich des Einkommensausfalls von Angehörigen noch nicht geäussert, sprach sich aber bezüglich der ebenfalls in Art. 69 Abs. 2 ATSG erwähnten durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten für eine weite Auslegung aus und erachtete auch die Anwaltskosten zur Durchsetzung der versicherungsrechtlichen Ansprüche als entsprechende Mehrkosten (BGE 139 V 108). Es argumentierte, eine vom Parlament gewollte enge Auslegung hätte wohl Niederschlag im Wortlaut der Bestimmung gefunden. Zudem lasse der Verzicht auf eine Beschränkung auf beispielsweise 90 % des versicherten Einkommens wie im Komplementärrentensystem der Unfallversicherung auf eine für den Versicherten günstige Lösung schliessen, was auch durch die Anerkennung von Einkommenseinbussen Angehöriger gestützt werde. Weder der Wortlaut, die ratio legis, die Materialien, die Systematik noch der Vergleich mit der Regelung aus einem verwandten Rechtsgebiet führten zu einer engen Auslegung des Begriffs der Mehrkosten, weshalb davon auszugehen ist, dass alle durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen sind. 3.7 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf Ziff. 2.4 der Empfehlung 3/92 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG, welche festhält, es könnten nur Einkommenseinbussen berücksichtigt werden, welche durch die medizinisch notwendige Behandlung und Betreuung aus dem versicherten Ereignis entstanden seien. Wie sie allerdings korrekt festhält, sind diese Empfehlungen lediglich Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte nicht verbindlich sind (BGE 139 V 108, E. 5.3). 3.8 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bezüglich der in Art. 69 Abs. 2 ATSG ebenfalls erwähnten, durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten eine weite Auslegung vorsieht, und der Botschaft zum ATSG, die eine Einkommenseinbusse durch Übernahme der Pflege ausdrücklich als Beispiel aufzählt, lässt sich der Argumentation der Beschwerdegegnerin, nur Einkommenseinbussen aufgrund der Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten seien von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst, nicht folgen. 4. 4.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers kausal durch dessen Unfall verursacht wurde, da ein solcher Kausalzusammenhang unbestritten bestehen muss, damit die Einbusse angerechnet werden kann (vgl. dazu E. 3.5; BGE 142 III 433 E. 4.5, mit Hinweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war beim Unfall nicht anwesend, eine unmittelbare Schädigung durch den Unfall selbst oder den Anblick des Unfalls ist dementsprechend ohne Weiteres zu verneinen. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich des Kausalzusammenhangs auf die Rechtsprechung des Schockschadens. Dieser wurde im sogenannten "Hunterurteil" (BGE 112 II 118) definiert. In diesem Entscheid beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Vaters, der wegen der Nachricht über den Unfalltod zweier Söhne und die Verletzung seiner Ehefrau und eines weiteren Sohnes infolge des Absturzes eines Militärflugzeugs vom Typ "Hunter" in den Obstgarten, in dem diese arbeiteten, einen Nervenschock erlitten hatte und darob 50 % invalid geworden war. Es kam zum Schluss, dass der Vater durch das Unfallereignis bzw. die Nachricht über dieses in seiner körperlichen Integrität, mithin widerrechtlich, verletzt worden und damit ein direkt aus dem Unfallereignis Geschädigter sei, auch wenn der Schockschaden nicht die unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses sei. Demzufolge sprach es ihm über die Genugtuung für den Verlust der zwei Söhne hinaus Schadenersatz für seinen Erwerbsausfall und eine Genugtuung für seine eigene psychische Beeinträchtigung zu. Das Bundesgericht hatte in BGE 138 III 276 erneut einen Schockschaden zu beurteilen. In diesem Urteil hielt es fest, dass der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. indirekten Schaden – erleidet, grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher habe (BGE 138 III 276 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 III 403 E. 4b/aa). Nur derjenige habe einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, der durch eine unerlaubte Handlung direkt betroffen sei und dem dadurch ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden sei. 4.2 Wie eng der Kausalzusammenhang sein muss, lässt sich weder Lehre noch Rechtsprechung entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff weiter gefasst ist als der sozialversicherungsrechtliche und die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche an die Adäquanz strenger gefasst sind (BGE 139 V 108 E. 5.6). Ein Schaden, der haftpflichtrechtlich nicht ersetzt wird, ist daher mit Sicherheit auch sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdebegründung auf den zivilrechtlichen Begriff des Schockschadens und argumentiert, seine Frau hätte einen solchen erlitten, weshalb ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht worden sei. Als "Maximalrahmen" ist daher zunächst zu prüfen, ob der entstandene Schaden haftpflichtrechtlich als Schockschaden zu ersetzen wäre. 4.3 Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d, mit Hinweisen). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, das schädigende Verhalten mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist vorliegend zu bejahen. Die Einkommenseinbusse der Ehefrau basiert auf deren Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde unter anderem durch eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht, wie der entsprechenden Rentenverfügung zu entnehmen ist (Bf-Bel. 3, S. 95). Neben dem Unfall des Beschwerdeführers ist den IV-Akten der Ehefrau kein weiteres ausreichend starkes Trauma zu entnehmen, da ihre eigene (lebensgefährliche) Brustkrebserkrankung erst nach der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eintrat. Ohne den Unfall des Beschwerdeführers hätte sie daher wohl weder eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, noch wäre sie durch die Familienbetreuung und die alleinige Verantwortung für den eigenen Betrieb dermassen überlastet worden, dass es zu einem Zusammenbruch geführt hat. Da die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau nicht bezweifelt und der natürliche Kausalzusammenhang bejaht wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum im ersten Parteivortrag gestellten Eventualantrag, der natürliche Kausalzusammenhang und die diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers seien näher abzuklären. 4.4 Neben der natürlichen Kausalität muss allerdings auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Haftung bejaht werden kann. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433, E. 4.5). Ein Schockschaden wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 276, E. 4) nur anerkannt, wenn eine enge Beziehung zwischen direktem Unfallopfer und Schockgeschädigten besteht, das direkte Unfallopfer schwer betroffen ist und ein nahes, schockauslösendes Miterleben vorliegt. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine engere Beziehung als zu seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder sei nicht denkbar. Durch den überaus schweren Unfall sei er zweifellos schwer betroffen, es grenze an ein Wunder, dass er überlebt habe. Seine Ehefrau habe seinen Überlebenskampf tagtäglich mitansehen und die düsteren Prognosen der behandelnden Ärzte anhören müssen. Gleichzeitig habe sie um das Weiterbestehen des gemeinsamen Unternehmens kämpfen und die Kinder und den Haushalt alleine betreuen müssen. Es steht ausser Frage, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine enge Beziehung besteht und ersterer durch den Unfall schwer betroffen ist, ist er doch seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und schwebte lange Zeit in Lebensgefahr. Die Ehefrau war beim Unfall nicht anwesend, sondern wurde erst durch die Polizei informiert. Am Abend des Unfalltages konnte sie ihren Ehemann in der Klinik besuchen, wo ihr die sehr geringen Überlebenschancen mitgeteilt wurden. Danach hat sie den Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung zunächst täglich, später mehrmals pro Woche in der Klinik besucht (vgl. Zeugenaussage, Bel. 14, Fragen 8 und 19). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer im Parteivortrag zur öffentlichen Verhandlung allerdings geltend macht, eine schwerere Unfallbetroffenheit der Ehefrau als die vorliegende sei kaum vorstellbar, da bei einem Unfalltod die Angehörigen irgendwann abschliessen können, die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers jedoch andauere (Parteivortrag, Bel. 15, S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass sich der hier zu prüfende Versicherungsfall gar nicht ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer den Unfall nicht überlebt hätte. Eine Überentschädigung kann nur bei einem Zusammentreffen von Taggeldern und Rente in Frage kommen. Im Todesfall hätte der Beschwerdeführer keine Taggelder und auch keine eigene Rente erhalten. Es hätte lediglich eine Rente für seine Angehörigen ausgerichtet werden können (Art. 28 ff. UVG). Auch der im Schlussvortrag der Parteiverhandlung erwähnte Tod des beim Unfall ebenfalls verletzten Angestellten (Verhandlungsprotokoll, Bel. 13, S. 103) kann aus rechtlicher Sicht nicht zum Beleg der Eindrücklichkeit des Unfalls beigezogen werden, da dieser aktengemäss nicht an den Unfallfolgen, sondern an Krebs verstorben ist (Bf-Bel. 3, S. 145). 4.7 Bis zum heutigen Zeitpunkt hat das Bundesgericht – wie vorne in E. 4.1 aufgezeigt – einen Schockschaden lediglich in zwei Fällen bejaht (BGE 112 II 118; 138 III 276); in beiden erlitten die Angehörigen direkt nach der Nachricht über den Unfall einen Nervenschock. In BGE 142 III 433 E. 4.6 hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Schockschaden nur die Rede sein könne, wenn der schädigende Schock unmittelbar aufgrund der Nachricht über den Unfall erlitten werde, was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers trat nicht unmittelbar nach dem Unfall ein, sondern erst rund ein halbes Jahr später (vgl. Bf-Bel. 3, S. 95; Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 14, erste gesundheitliche Einschränkungen ab ca. September 2010; Frage 10, wo die Arbeitsunfähigkeit sogar erst ab ca. Sommer 2011 erwähnt wird). Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, trat die Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund der Unfallnachricht, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens der Unfallfolgen sowie der Mehrfachbelastung durch das eigene Unternehmen, die Familien- und Haushaltsbetreuung ein. Dies wird ebenfalls durch die Zeugenaussage der Ehefrau bestätigt, in der sie schildert, wie ihr beim Vorbeifahren an einem Unfall die Zeit nach dem Unfall "wieder hochgekommen sei" und wie sie an die Angehörigen habe denken müssen (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 16). Erste Symptome zeigten sich gemäss Angaben der Ehefrau nicht direkt nach dem Unfall, sondern mehrere Wochen später, da sie bis dahin "einfach nur funktioniert" habe (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 13). Schwerwiegende Einschränkungen werden erst ab der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Klinik geschildert (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 11). Auch Schlafprobleme und das Gefühl, versagt zu haben, bestanden aussagegemäss erst ab Oktober 2010 (Zeugenaussage, Bel. 14, Frage 12). Es dauerte danach bis ins Jahr 2012, bis eine stationäre Behandlung nötig wurde (Zeugenaussage, Bel. 15, Frage 7). Das Unfallereignis selbst trug demnach wenig zur Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei, es waren die Unfallfolgen, das Miterleben des Überlebenskampfes ihres Ehemannes und die damit verbundene Existenzbedrohung der Familie, die sie psychisch belastet haben (vgl. Parteivortrag, Bel. 15, S. 10). Es liegt entsprechend kein plötzlicher Schock vor, sondern eine langfristige Entwicklung der psychischen Erkrankung. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, es ginge unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit zu weit, die Haftung der Person, die für die Pflegebedürftigkeit eines Direktgeschädigten verantwortlich ist, auf sämtliche Schäden wegen psychischer oder körperlicher Beeinträchtigung der pflegenden Angehörigen auszuweiten (BGE 142 III 43, E. 4.8). 4.8 Dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau nicht ausschliesslich auf Überlastung zurückzuführen ist, sondern auch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Bf-Bel. 3, S. 102), ändert daran nichts. Diese posttraumatische Belastungsstörung entwickelte sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers, wie dargelegt, nicht aufgrund der Nachricht über den Unfall, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens seines Überlebenskampfes (vgl. auch erster Parteivortrag, Bel. 15, S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht zur Annahme eines Schockschadens nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall verursacht wurde, da die vom Bundesgericht geforderte Unmittelbarkeit vorliegend fehlt. Somit kann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in casu nicht von einem Schockschaden im zivilrechtlichen Sinne ausgegangen werden. 4.9 Da ein zivilrechtlicher Schockschaden vorliegend auszuschliessen ist und der sozialversicherungsrechtliche Schadensbegriff (noch) enger gefasst wird als der zivilrechtliche, ist vorliegend eine durch Art. 69 Abs. 2 ATSG gedeckte Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie weit Art. 69 Abs. 2 ATSG tatsächlich auszulegen ist, d.h. ob ein zivilrechtlich anerkannter Schockschaden von Angehörigen grundsätzlich in die Berechnung der Überentschädigung miteinzuberechnen wäre, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 4.10 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe durch die täglichen Besuche in der Klinik viel zu seiner Heilung beigetragen und damit Pflegeleistungen erbracht, vermag seine Argumentation aus der hier allein massgeblichen rechtlichen Sicht nicht zu überzeugen. Im Sozialversicherungsrecht werden unter (Kranken-) Pflegeleistungen ausschliesslich medizinische Behandlungen eines Gesundheitsschadens verstanden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 14 N. 20). Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, hätte dies letztlich zur Folge, dass die Sozialversicherungen auch Krankenbesuche als Heilbehandlung entschädigen müssten. 5. Zusammenfassend ist zutreffend, dass dieser Fall an physischer und psychischer Belastung für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kaum zu überbieten ist. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin Art. 69 Abs. 2 ATSG zu eng ausgelegt und hätte die Kausalität zwischen dem Unfall und der Einkommenseinbusse der Ehefrau des Beschwerdeführers prüfen müssen. Dessen ungeachtet ist ein Schockschaden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten jedoch vorliegend zu verneinen, weshalb auch – und hier rechtlich massgeblich – sozialversicherungsrechtlich kein anrechenbarer Schaden vorliegt. Dura lex, sed lex. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis die Einkommenseinbusse der Ehefrau bei der Berechnung der Überentschädigung zurecht nicht berücksichtigt. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, erhebt der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der Überentschädigung an sich keine Einwände, weshalb diese nicht erneut zu prüfen ist, zumal sie auch im angefochtenen Entscheid nicht überprüft wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. … de| fr | it Schlagworte unfall beschwerdeführer bundesgericht frage auslegung versicherungsfall versicherter suva schaden berechnung zivilrecht entscheid parteivortrag iv lediger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 ATSG: Art.69 UVG: Art.28 Bundesblatt 1991/II/185 Weitere Urteile BGer 8C_512/2012 OGVE 2018/19 Nr. 28 Leitentscheide BGE 128-III-180 129-V-177 133-III-462 136-V-84 142-III-40 S.43 112-II-118 139-V-108 135-V-382 127-III-403 135-IV-113 132-III-715 134-III-273 135-V-319 138-III-276